DEFINITION DER VERORDNUNG G
Die Verordnung G ist eine Bankenverordnung des Bundes, nach der versicherte Depotinstitute, ihre verbundenen Unternehmen und Tochterunternehmen über ihre schriftlichen Vereinbarungen mit nichtstaatlichen Organisationen oder Personen (NGEPs) Bericht erstatten und diese öffentlich bekannt geben müssen. Die Verordnung gilt für Institute, zu denen staatliche Mitgliedsbanken, Bankholdinggesellschaften sowie Spar- und Darlehensholdinggesellschaften gehören.
Die Verordnung G würde zum Beispiel eine Vereinbarung für eine Bank zur Gewährung weiterer Kredite in der NGEP-Gemeinschaft abdecken. Die Vereinbarung ist der zuständigen Bundesbank vorzulegen und jährlich zu melden. Die Verordnung gilt für Barzahlungen, Zuschüsse oder andere Gegenleistungen (ohne Kredite) in Höhe von mehr als 10.000 USD pro Kalenderjahr. Dies gilt auch für Kredite in Höhe von mehr als 50.000 USD pro Kalenderjahr.
AUFGLIEDERUNG Verordnung G
Die Vorschrift G regelt die Offenlegung und Meldung von Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Community Reinvestment Act (CRA) und erfüllt die Anforderungen des Gramm-Leach-Bliley Act. Die Ratingagentur ermutigt Banken, Kredite wie Immobilienkredite in einkommensschwachen und einkommensschwachen Gemeinden bereitzustellen. Mit dem Gesetz soll sichergestellt werden, dass Banken historisch unterversorgten Gemeinden und Bevölkerungsgruppen angemessene Finanzdienstleistungen zur Verfügung stellen und gleichzeitig verantwortungsvolle Bankstandards einhalten. Das Gramm-Leach-Bliley-Gesetz ist ein umfassendes Gesetz, mit dem die Finanzbranche auf den neuesten Stand gebracht und modernisiert werden soll.
Wie wird die Vorschrift G angewendet?
Abgedeckte Vereinbarungen, die gemäß Vorschrift G gemeldet werden müssen, umfassen alle Verträge, Vereinbarungen oder Vereinbarungen, die schriftlich getroffen wurden, wenn die Parteien ein oder mehrere versicherte Hinterlegungsinstitute oder verbundene Unternehmen eines versicherten Hinterlegungsinstituts und ein oder mehrere NGEP umfassen.
Regel G gilt, wenn die Vereinbarung im Zusammenhang mit der Erfüllung der CRA getroffen wird. Dies schließt Vereinbarungen ein, die mit einem NGEP getroffen wurden, der vor Vertragsabschluss CRA-Mitteilungen herausgegeben hat.
Bei CRA-Mitteilungen handelt es sich um schriftliche oder mündliche Kommentare, die an eine Bundesbankagentur bezüglich der ausreichenden CRA-Leistung einer Bank, eines angeschlossenen versicherten Verwahrinstituts oder eines verbundenen CRA-Unternehmens gerichtet sind.
Die Regeln für gedeckte Verträge enthalten keine durch Immobilien besicherten Einzeldarlehen. In den gedeckten Verträgen sind weder Einzelverträge oder Kreditzusagen noch Kreditverlängerungen an Einzelpersonen, Unternehmen, landwirtschaftliche Betriebe oder andere Einrichtungen enthalten. Die Definition der gedeckten Verträge in Regel G findet keine Anwendung, wenn die betreffenden Fonds zu Zinssätzen ausgeliehen werden, die nicht wesentlich unter den Marktzinssätzen liegen. Vorschrift G gilt auch dann nicht, wenn der Darlehensantrag oder die Unterlagen nicht darauf hinweisen, dass der Darlehensnehmer beabsichtigt, die Mittel zur Gewährung eines Darlehens oder zur Gewährung von Krediten an Dritte zu verwenden.