Was ist NV (Naamloze Vennootschap)
NV ist eine Abkürzung für den niederländischen Ausdruck "Naamloze Vennootschap", der einer Aktiengesellschaft entspricht. NV wird in den Niederlanden, Belgien, Suriname, Niederländisch-Westindien, Indonesien, Curaçao, St. Maarten und Aruba eingesetzt. Naamloze vennootschap bedeutet "namenloses Unternehmen", was angemessen ist, da die Aktionäre einer Aktiengesellschaft die Anonymität wahren können.
BREAKING DOWN NV (Naamloze Vennootschap)
In einer NV investieren zwei oder mehr Aktionäre Kapital. Zwei Ehepartner können eine NV gründen, vorausgesetzt, die Satzung widerspricht nicht dem Ehesystem. Eine Nennung des Unternehmens nach einem seiner Partner ist jedoch nicht zulässig.
Die Gründung einer NV erfordert die Ernennung von drei oder mehr Direktoren. Erfolgt die Gründung durch zwei Gründer oder gibt es nur zwei Aktionäre, kann der Vorstand zwei Mitglieder haben. Da die NV eine juristische Person ist, ist die Erstellung eines Finanzplans erforderlich. Die Eröffnung eines bestimmten Kontos im Namen des Unternehmens erhält alle Bareinlagen. Bei Sacheinlagen ist ein Bestätigungsvermerk erforderlich.
Die Abfassung einer amtlichen Urkunde erfolgt vor einem Notar. Die Einreichung der Satzung beim Registrar muss innerhalb von 15 Tagen nach Gründung der Gesellschaft erfolgen. Der Registrar veranlasst dann die Veröffentlichung im belgischen Amtsblatt.
Die Gesellschaft trägt sich in das im Handelsregister eingetragene "Register der juristischen Personen" ein. Außerdem weist die Registrierung der Firma eine Unternehmensnummer zu. Wenn das Unternehmen kommerzielle Tätigkeiten ausübt, registriert es sich über einen Geschäftsschalter als Händler bei der Crossroads Bank for Enterprises.
Vor- und Nachteile einer NV
Eine NV ist nützlich, um die Identität des Anlegers zu schützen. Da die Haftung von Gesellschaftern und Aktionären auf einzelne Beiträge beschränkt ist, ist das persönliche Vermögen nicht gefährdet. Der Entscheidungsprozess ist jedoch komplizierter und die Rechnungslegungspflichten sind umfangreicher als bei anderen Geschäftsstrukturen.
Die Anteile sind bis zur vollständigen Einzahlung registriert, sodass kein Bargeldaufwand erforderlich ist. Dies erfordert jedoch einen hohen Betrag an voll investiertem Startkapital ab dem Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft. Darüber hinaus muss jede Aktie, die einer Bareinlage entspricht, zu mindestens einem Viertel einbezahlt sein.
Die Satzung gestattet die Umwandlung von Namens- in Inhaberpapiere. Inhaberaktien sind zwar übertragbar, aber Namensaktien sind umtauschbar, können jedoch begrenzt sein.
Zum Beispiel erfordert eine Zustimmungsklausel in der Satzung die Genehmigung von Aktienübertragungen durch eine Körperschaft der Gesellschaft, typischerweise die Geschäftsführung. Eine Ausschlussklausel sieht vor, dass Aktionäre anderen Aktionären das erste Recht zum Erwerb von Aktien einräumen. Eine Veräußerungsklausel bedeutet, dass die Übertragung von Anteilen zeitlich begrenzt ist und durch die Interessen des Unternehmens gerechtfertigt sein muss.