Fluglinieneinnahmenanpassungen für die Haftung im Flugverkehr sind einfach Teil der Abgrenzungsmethode, die Fluggesellschaften üblicherweise anwenden. Die Umsatzerlöse werden zum Zeitpunkt des Ticketverkaufs angepasst, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Fluggesellschaft dadurch verpflichtet ist, die für den Flug bezahlte Leistung zu erbringen.
Die Luftverkehrshaftpflicht ist Teil des Umsatzrealisierungsprozesses für Fluggesellschaften. Die Luftfahrtindustrie arbeitet in der Regel mit relativ geringen Gewinnspannen, sodass die Umsatzrealisierung eine der wichtigsten Praktiken für Fluggesellschaften ist. Die Art und Weise, wie Passagier- und Frachtumsätze in der Buchhaltung erfasst werden, ist bei den verschiedenen Fluggesellschaften im Allgemeinen gleich. Für die Haftung im Flugverkehr gilt der Grundsatz, dass Umsatzerlöse nur dann in der Bilanz erfasst werden, wenn die Leistung der Fluggesellschaft tatsächlich erbracht wird.
Flugtickets oder Frachtbriefe werden in der Regel weit vor dem Flug verkauft und ausgestellt, so dass das Geld, das zu diesem Zeitpunkt für sie eingeht, nicht verdient wird. Die branchenübliche Rechnungslegungspraxis besteht darin, diese Einnahmen aufzuschieben und sie zunächst als Verbindlichkeit in der Bilanz der Fluggesellschaft auszuweisen. Wenn der Flugservice schließlich erbracht wird, werden die Einnahmen zu Einnahmen, die im Gewinn und Verlust der Fluggesellschaft erfasst werden. Ab dem Zeitpunkt der erfolgswirksamen Erfassung der Umsatzerlöse reduziert sich die Luftverkehrshaftung entsprechend.
Der Saldo der Luftverkehrshaftpflicht schwankt saisonal und je nach Höhe des Ticketverkaufs. Neben der Darstellung von Tickets und Frachtrechnungen für zukünftige Flüge enthält die Anpassung der Luftverkehrshaftpflicht eine Schätzung für mögliche zukünftige Ticketerstattungen für vergangene Flüge. Dieser Aspekt der Flugverkehrshaftung erfordert eine subjektive Einschätzung der Fluggesellschaft, da nicht genau im Voraus bekannt ist, wie viele Tickets erstattet oder umgetauscht werden.
Die Schätzungen basieren in der Regel auf den historischen Erfahrungen der Fluggesellschaft und auf saisonalen Mustern. Schätzungen werden auch in Bezug auf die Anzahl der nicht genutzten Tickets vorgenommen, die letztendlich verfallen. Da ungenutzte Tickets häufig für einen längeren Zeitraum umgetauscht werden können, müssen die für sie erhaltenen Einnahmen in der Berechnung der Luftverkehrshaftpflicht berücksichtigt werden, bis die Umtauschfrist abgelaufen ist und die Tickets als verfallen anerkannt werden.
Steuern und Gebühren, die Fluggesellschaften zu zahlen haben, sind ein weiteres Element der Luftverkehrshaftpflichtgleichung. In den Preisen für Flugtickets sind in der Regel Transportsteuern, Gebühren für Flughafeneinrichtungen und Sicherheitsgebühren sowie Steuern im Zusammenhang mit Auslandsreisen enthalten. Da die Fluggesellschaft nur als Inkassovertreter für diese Steuern und Gebühren fungiert und sie nicht einbehält, erfasst die Fluggesellschaft sie nicht als Einnahmen. Stattdessen werden sie zum Zeitpunkt des Ticketverkaufs zunächst als Verbindlichkeit erfasst. Wenn die Fluggesellschaft Zahlungen an das entsprechende Unternehmen leistet, werden die Verbindlichkeiten in den Buchungsunterlagen der Fluggesellschaft entsprechend reduziert.