Definition der Freizügigkeitspflicht (VBO)
Die Freizügigkeitsverpflichtung (VBO) bezieht sich auf den versicherungsmathematischen Barwert des Pensionsplans, der von den Mitarbeitern verdient wurde und eine Kennzahl für die Pensionskassenverbindlichkeit eines Unternehmens ist.
Grundlegendes zur Freizügigkeitspflicht (VBO)
Freizügigkeitsverpflichtung (VBO) ist einer von drei Ansätzen, mit denen Unternehmen Pensionsverpflichtungen sowie die Leistung und die finanzielle Situation ihrer Pläne am Ende jeder Rechnungsperiode messen und offenlegen, wie dies nach den FASB-Grundsätzen für die Rechnungslegung vorgeschrieben ist Nr. 87. Bei den beiden anderen Maßnahmen handelt es sich um die kumulierte Leistungsverpflichtung und die prognostizierte Leistungsverpflichtung des Unternehmens.
Die VBO ist der Teil der kumulierten Leistungsverpflichtung, den die Mitarbeiter unabhängig von ihrer weiteren Teilnahme an der betrieblichen Altersversorgung erhalten. Dies ist die Leistung, die den Arbeitnehmern zusteht - im Gegensatz zu der kumulierten Leistungsverpflichtung, die den Barwert aller Leistungen darstellt, unabhängig davon, ob sie unverfallbar sind oder nicht.
Nach dem Employee Retirement Income Security Act (ERISA) von 1974 müssen Unternehmen Leistungen nach einem der beiden folgenden Ansätze ausüben:
- Die Rentenleistungen müssen in höchstens fünf Jahren uneingeschränkt unverfallbar sein. Alternativ kann ein Unternehmen 20% der Rentenleistungen des Arbeitnehmers innerhalb von drei Jahren oder weniger ausüben und dann weitere 20% pro Jahr ausüben, bis der Arbeitnehmer nach sieben Dienstjahren zu 100% am Programm beteiligt ist.
Da die Mindestausübungsdauer in der Regel fünf Jahre beträgt, liegen die Werte der Freizügigkeitsverpflichtung und der kumulierten Leistungsverpflichtung in den meisten Pensionsplänen sehr nahe beieinander. Während die ABO- und VBO-Werte zum Geschäftsjahresende anzugeben sind, weisen die Abschlüsse der Unternehmen in Fällen, in denen die Werte nahezu gleich sind, den ABO-Wert aus und geben an, dass die VBO- und ABO-Werte nicht wesentlich voneinander abweichen.